§ 145 ZPO. Prozesstrennung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
    1§ 145. 
        
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
        
            (2) Das Protokoll enthält:
            
    
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
 - 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
 - 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
 - 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
 - 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.