§ 159 ZPO. Protokollaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[26. Juli 2012]
1§ 159. 2Protokollaufnahme.
(1) 3[1] Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. 4[2] Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.
5(2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. [2] Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 25, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 5, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 26. Juli 2012: Artt. 2 Nr. 3, 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012.