§ 159 ZPO. Protokollaufnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 159 | § 159 | 
| (1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. | (1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen. | 
| (2) Das Protokoll enthält: | (2) Das Protokoll enthält: | 
| 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 1. den Ort und den Tag der Verhandlung; | 
| 2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; | 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers; | 
| 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; | 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; | 
| 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | 
| 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1928]
    1§ 159. 
        
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll aufzunehmen.
        
            (2) Das Protokoll enthält:
            
    
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
 - 2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
 - 3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;
 - 4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
 - 5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.