§ 16 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 16. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen § 16
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 16. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.