§ 16 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 16 § 16
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, [die] keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im [Inland] und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 16. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.