§ 171 ZPO. Zustellung an Bevollmächtigte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 171. Zustellung an Bevollmächtigte. [1] An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. [2] Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.