§ 177 ZPO. Ort der Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 177. Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten § 177
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag durch Beschluss die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. (1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. (2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 177.
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
(2) 2[1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 43 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.