§ 177 ZPO. Ort der Zustellung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
---|---|
§ 177. Unbekannter Aufenthalt des Prozessbevollmächtigten | § 177 |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag durch Beschluss die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. | (1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen. |
(2) Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. | (2) [1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne […] mündliche Verhandlung erlassen werden. [2] Eine Anfechtung der die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 177.
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu bewilligen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 43 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.