§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 18. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus | § 18 |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. | Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 18. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.