§ 18 ZPO. Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 18 | § 18 | 
| Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, [die] berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. | Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 18. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.