§ 191 ZPO. Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 191. 2Inhalt der Zustellungsurkunde. Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
  • 1. Ort und Zeit der Zustellung;
  • 32. die Bezeichnung der Person, für [die] zugestellt werden soll;
  • 43. die Bezeichnung der Person, an [die] zugestellt werden soll;
  • 54. die Bezeichnung der Person, [der] zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch [den] die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
  • 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
  • 66. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist;
  • 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
6. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.22, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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