§ 191 ZPO. Zustellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 191 § 191
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
1. Ort und Zeit der Zustellung; 1. Ort und Zeit der Zustellung;
2. die Bezeichnung der Person, für [die] zugestellt werden soll; 2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll;
3. die Bezeichnung der Person, an [die] zugestellt werden soll; 3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
4. die Bezeichnung der Person, [der] zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch [den] die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt ist; 6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben ist;
7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten. 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 191. Die Zustellungsurkunde muß enthalten:
  • 1. Ort und Zeit der Zustellung;
  • 22. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll;
  • 3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
  • 34. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§ [181], [183], [184] die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach § [182] verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind;
  • 5. im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist;
  • 46. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben ist;
  • 7. die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 51 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
4. 1. Januar 1900: Nr. 51 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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