§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [17. Juni 2017] | [1. Mai 2002] | 
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| § 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher | § 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher | 
| (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland nach § 183 durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. | (1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. | 
| (2) [1] Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. [2] Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. | (2) [1] Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. [2] Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. | 
| (3) [1] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. | (3) [1] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen. | 
    [1. Mai 2002–17. Juni 2017]
    1§ 192. Zustellung durch Gerichtsvollzieher. 
        
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
        
            (2) [1] Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften. [2] Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
        
        
            (3) [1] Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. [2] Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.