§ 192 ZPO. Zustellung durch Gerichtsvollzieher

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 192. Zustellungsurkunde bei Aufgabe zur Post § 192
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 192. Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so muß die Zustellungsurkunde den [Vorschriften] des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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