§ 196 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1928] |
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§ 196 | § 196 |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, kann d[ie]selbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. [2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf d[ie] Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. | [1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. [2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf d[ie] Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 196. 2[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung ersuchen. 3[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf d[ie] Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927, Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927.