§ 226 ZPO. Abkürzung von Zwischenfristen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 226. 2Abkürzung von Zwischenfristen.
3(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, [die] für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
4(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne [Anhörung] des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 226 ZPO

§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung

§ 226 ZPO. Abkürzung von Zwischenfristen

§ 227 ZPO. Terminsänderung