§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] | 
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| § 234 | § 234 | 
| (1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. | (1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. | 
| (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist. | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden. | 
| (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. | (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1924]
    1§ 234. 
        
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
        (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
        (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.