§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 243. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung | § 243 |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. | Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 243. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 3, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.