§ 243 ZPO. Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999] | [1. Oktober 1950] |
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§ 243 | § 243 |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. | Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 1999]
1§ 243. Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so [sind] die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] [bei] der Aufnahme des Verfahrens [… anzuwenden].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.