§ 248 ZPO. Verfahren bei Aussetzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 248 | § 248 |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(2) Die Entscheidung kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 248.
2(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.