§ 248 ZPO. Verfahren bei Aussetzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. Januar 1900] | 
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| § 248 | § 248 | 
| (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. | (1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. | 
| (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. | (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1928]
    1§ 248. 
        
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
        (2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.