§ 250 ZPO. Form von Aufnahme und Anzeige
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 250. Form von Aufnahme und Anzeige | § 250 | 
| Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. | Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 250. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.