§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 251. 2Ruhen des Verfahrens. [1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. [2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 31 Buchst. a, Buchst. b, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.