§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 258. Klage auf wiederkehrende Leistungen | § 258 |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. | Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 258. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.