§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 258 | § 258 |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. | Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 258. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 69 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.