§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 26. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen | § 26 |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, [die] gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche[…] gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder [hinsichtlich] der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. | In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, [die] gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche[…] gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder [hinsichtlich] der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 26. In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, [die] gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche[…] gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder [hinsichtlich] der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.