§ 26 ZPO. Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 26 | § 26 |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, [die] gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche[…] gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder [hinsichtlich] der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. | In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 26. In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.