§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2000] | [1. April 1991] | 
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| § 271 | § 271 | 
| (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. | (1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. | 
| (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. | (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. April 1991–1. Januar 2000]
    1§ 271. 
        
(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
        (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 12, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.