§ 283 ZPO. Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 283. 2Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners. [1] Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. [2] Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 28, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 283 ZPO

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§ 283 ZPO. Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

§ 283a ZPO. Sicherungsanordnung