§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 3. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen | § 3 | 
| Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. | Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 3. Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 3, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.