§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 3 | § 3 | 
| Der Werth wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. | Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 3. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.