§ 300 ZPO. Endurteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 300. Endurteil | § 300 | 
| (1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen. | (1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen. | 
| (2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. | (2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 300. 
        
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil zu erlassen.
        (2) [Das gleiche] gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.