§ 310 ZPO. Termin der Urteilsverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 310. 2Termin der Urteilsverkündung.
(1) [1] Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. [2] Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3[3] Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein.
4(3) 5[1] Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. [2] Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 32, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 18, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
4. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 10, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
5. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 0c, 22 S. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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