§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 313. 2Form und Inhalt des Urteils. 
        
            (1) Das Urteil enthält:
            
        - 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
 - 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
 - 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
 - 4. die Urteilsformel;
 - 5. den Tatbestand;
 - 6. die Entscheidungsgründe.
 
            (2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
        
        (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 34, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.