§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 313. Form und Inhalt des Urteils | § 313 | 
| (1) Das Urteil enthält: | (1) Das Urteil enthält: | 
| 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; | 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten; | 
| 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; | 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; | 
| 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; | 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; | 
| 4. die Urteilsformel; | 4. die Urteilsformel; | 
| 5. den Tatbestand; | 5. den Tatbestand; | 
| 6. die Entscheidungsgründe. | 6. die Entscheidungsgründe. | 
| (2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. | (2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. | 
| (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. | (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 313. 
        
            (1) Das Urteil enthält:
            
        - 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
 - 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
 - 3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
 - 4. die Urteilsformel;
 - 5. den Tatbestand;
 - 6. die Entscheidungsgründe.
 
            (2) [1] Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. [2] Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
        
        (3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 34, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.