§ 320 ZPO. Berichtigung des Tatbestandes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 320. Berichtigung des Tatbestandes | § 320 |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. | (1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. | (2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird. |
(3) [1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. [2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. | (3) [1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. [2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. |
(4) [1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. | (4) [1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. [2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. [5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt. |
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. | (5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 320.
2(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
3(2) [1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils. [2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. [3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
4(3) [1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. [2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) 5[1] Das Gericht entscheidet ohne […] Beweisaufnahme. 6[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, [die] bei dem Urtheil mitgewirkt haben. [3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. [4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 7[5] Der Beschluß, [der] eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen [ver]merkt.
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 38, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 37, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.48, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 5. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.