§ 321a ZPO. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. September 2004] | [1. Januar 2002] | 
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| § 321a. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | § 321a. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 
| (1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn | (1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn | 
| 1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und | 1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und | 
| 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. | 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. | 
| (2) [1] Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss: | (2) [1] Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss: | 
| 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird; | 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird; | 
| 2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung. [2] Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. [3] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist. | 2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung. [2] Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. [3] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist. | 
| (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 
| (4) [1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. [3] Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. [4] Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist. | (4) [1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. [3] Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. [4] Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist. | 
| (5) [1] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. [2] Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. [3] § 343 gilt entsprechend. | (5) [1] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt. [2] Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. [3] § 343 gilt entsprechend. | 
| (6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | (6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Januar 2002–1. September 2004]
    1§ 321a. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 
        
            (1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn
            
        - 1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und
 - 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
 
            (2) [1] Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:
                
        - 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;
 - 2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
 
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
        
            (4) [1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. [2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. [3] Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. [4] Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.
        
        
            (5) [1] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt. [2] Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. [3] § 343 gilt entsprechend.
        
        (6) § 707 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 49, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.