§ 323a ZPO. Abänderung von Vergleichen und Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 323a. Abänderung von Vergleichen und Urkunden.
(1) [1] Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels klagen. [2] Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 12, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 323a ZPO

§ 323 ZPO. Abänderung von Urteilen

§ 323a ZPO. Abänderung von Vergleichen und Urkunden

§ 323b ZPO. Verschärfte Haftung