§ 323b ZPO. Verschärfte Haftung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 323b. Verschärfte Haftung. Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 12, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.