§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 333. Nichtverhandeln der erschienenen Partei | § 333 |
Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. | Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 333. Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.