§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 333. Nichtverhandeln der erschienenen Partei | § 333 | 
| Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. | Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 333. Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.