§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] | 
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| § 333 | § 333 | 
| Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. | Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. | 
    [1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
    1§ 333. Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.