§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 336. 2Rechtsmittel bei Zurückweisung.
(1) 3[1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 41, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.