§ 338 ZPO. Einspruch
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 338 | § 338 |
Der Partei, gegen [die] ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen [das Urteil] der Einspruch zu. | Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 338. Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.