§ 348a ZPO. Obligatorischer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 348a. Obligatorischer Einzelrichter. 
        
            (1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
            
        - 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
 - 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
 - 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
 
            (2) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
                
        - 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
 - 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
 
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 54, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.