§ 349 ZPO. Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 349. 2Vorsitzender der Kammer für Handelssachen.
(1) [1] In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, daß sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. [2] Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
- 1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
- 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
- 3. über die Aussetzung des Verfahrens;
- 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
- 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
- 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
- 37. im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe;
- 8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
- 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
- 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 11. über den Wert des Streitgegenstandes;
- 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
- 4. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 55, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.