§ 358a ZPO. Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991] | [1. Juli 1977] |
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§ 358a | § 358a |
[1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet | [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet |
1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, | 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, |
2. die Einholung amtlicher Auskünfte, | 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, |
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, | 3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4, |
4. die Begutachtung durch Sachverständige, | 4. die Begutachtung durch Sachverständige, |
5. die Einnahme eines Augenscheins. | 5. die Einnahme eines Augenscheins. |
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 358a. [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4,
- 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5. die Einnahme eines Augenscheins.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 52, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.