§ 358a ZPO. Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1991] | [1. Juli 1977] | 
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| § 358a | § 358a | 
| [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet | [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet | 
| 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, | 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, | 
| 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, | 2. die Einholung amtlicher Auskünfte, | 
| 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, | 3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4, | 
| 4. die Begutachtung durch Sachverständige, | 4. die Begutachtung durch Sachverständige, | 
| 5. die Einnahme eines Augenscheins. | 5. die Einnahme eines Augenscheins. | 
    [1. Juli 1977–1. April 1991]
    1§ 358a.  [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
            
- 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
 - 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
 - 3. die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach § 377 Abs. 3 und 4,
 - 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
 - 5. die Einnahme eines Augenscheins.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 52, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.