§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 359. 2Inhalt des Beweisbeschlusses. Der Beweisbeschluß enthält:
  • 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  • 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  • 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 44, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.