§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] | 
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| § 359. Inhalt des Beweisbeschlusses | § 359 | 
| Der Beweisbeschluß enthält: | Der Beweisbeschluß enthält: | 
| 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | 
| 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | 
| 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. | 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. | 
    [1. Januar 1934–1. Januar 2002]
    1§ 359. Der Beweisbeschluß enthält:
        
- 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
 - 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
 - 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 44, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.