§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
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§ 359. Inhalt des Beweisbeschlusses | § 359 |
Der Beweisbeschluß enthält: | Der Beweisbeschluß enthält: |
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; |
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. | 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 359. Der Beweisbeschluß enthält:
- 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 44, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.