§ 359 ZPO. Inhalt des Beweisbeschlusses
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 359 | § 359 | 
| Der Beweisbeschluß enthält: | Der Beweisbeschluß enthält: | 
| 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist; | 
| 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; | 
| 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen | 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat; | 
| hat. | 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 1934]
    1§ 359. Der Beweisbeschluß enthält:
        
- 1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist;
 - 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen;
 - 3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel berufen hat;
 - 4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.