§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005]
1§ 362. 2Beweisaufnahme durch ersuchten Richter.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
3(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt [der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 28, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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