§ 363 ZPO. Beweisaufnahme im Ausland
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2004] | [1. Januar 2002] |
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§ 363. Beweisaufnahme im Ausland | § 363. Beweisaufnahme im Ausland |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. | (1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. | (2) Kann die Beweisaufnahme durch einen [Bundes]konsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
(3) [1] Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) bleiben unberührt. [2] Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2004]
1§ 363. 2Beweisaufnahme im Ausland.
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.